Stadtmauersanierung in Lauffen a. N.
Die Sanierung der flussseitigen Stützmauer auf der Rathausinsel ist zwischenzeitlich mit allen Folge- und Begleitmaßnahmen abgeschlossen. Neben den strengen denkmalrechtlichen Auflagen, mussten seitens der Stadt Lauffen a.N. auch strenge naturschutzrechtliche Auflagen erfüllt werden.
Die Sanierung der flussseitigen Mauer erfolgte als Notmaßnahme nach einer Prüfung der Standfestigkeit durch zwei Fachingenieure und einen Geologen ab Frühjahr 2010. Baubegleitend wurden Untersuchungen und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Schutzmaßnahmen während der Bauzeit durch ein Landschaftsarchitekturbüro und einen Spezialisten auf dem Gebiet des Artenschutzes durchgeführt. Der Biologe Dr. Jochen Hölzinger ist nicht nur in der einschlägigen Fachwelt, sondern auch einem größeren Publikum über seine Buchveröffentlichungen über die Vogelwelt Baden-Württembergs, die im Buchhandel erhältlich sind, bekannt. Er arbeitet in Deutschland und in Griechenland und hat seinen Wohnsitz unweit von Lauffen a.N. in Remseck a.N.
Rechtliche Hintergründe
Während der Denkmalschutz in Baden-Württemberg auf dem Denkmalschutzgesetz basiert und die Eigentümer von Kulturdenkmälern zur Einhaltung der Vorgaben aus dem Denkmalschutzgesetz verpflichtet, basiert der Artenschutz auf den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere § 44 Abs. 1-3 (spezieller Artenschutz).
Das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg ist Landesrecht und trat am 1. Januar 1972 in Kraft. Ziel des Denkmalschutzes ist, das Erscheinungsbild und die historische Bau- und Ausstattungssubstanz eines denkmalgeschützten Gebäudes weitgehend ungestört zu erhalten und zu überliefern. Gegenstand des Denkmalschutzes sind aber nicht nur Bauwerke, wie Kirchen, Schlösser, Bahnhöfe, Wohnhäuser, Siedlungen und Industriebauten, sondern auch archäologische Fundstellen, Kleindenkmale, bewegliche, nicht ortsfeste Denkmale, Gärten und Parks.
Am 1. März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz in Kraft getreten. Es ersetzt zahlreiche Regelungen in den Naturschutzgesetzen der Länder. Zum ersten Mal wird in diesem Falle die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Grundgesetzes zugunsten des Bundes für den Naturschutz genutzt.
Neben Regelungen und Schutz von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen enthält das Bundesnaturschutzgesetz auch zahlreiche Regelungen zum internationalen Artenschutz, die im Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen ihre Grundlage haben. Das Übereinkommen regelt oder verbietet den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Das Bundesnaturschutzgesetz geht aber weiter, es verbietet wild lebende Tiere von besonders geschützten Arten und wild lebende Pflanzen zu töten, zu verletzen oder sie erheblich zu stören.
Umweltmeldungen
Jedermann kann sich an die zuständigen Behörden wenden, Wenn Umweltbeeinträchtigungen durch Lärm, Luftverschmutzung, Gewässerverunreinigung, Abfall oder Schäden an Natur und Landschaft festgestellt werden. So ging bei der Stadt Lauffen a.N. Anfang des Jahres 2011 eine Umweltmeldung ein, dass bis zu 70 Autoreifen in die Zaber geworfen wurden.
Anfang September 2011 ging eine Umweltmeldung beim Umweltministerium zur Stadtmauersanierung auf der Rathausinsel ein, die Mauersanierung würde gegen die geltenden Rechtsvorschriften verstoßen. Diese Meldung wurde an das zuständige Landratsamt geleitet. Die Stadt Lauffen a.N. hat in einer Stellungnahme gegenüber dem Landratsamt die Punkte aus der Umweltmeldung aufgearbeitet und das Verfahren durch die Schaffung von zusätzlichen Winterquartieren für Mauereidechsen abgeschlossen (s.u.).
Artenschutz bei der Mauersanierung
Während der Denkmalschutz in Baden-Württemberg auf dem Denkmalschutzgesetz basiert und die Eigentümer von Kulturdenkmälern zur Einhaltung der Vorgaben aus dem Denkmalschutzgesetz verpflichtet, basiert der Artenschutz auf den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere § 44 Abs. 1-3 (spezieller Artenschutz).
Das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg ist Landesrecht und trat am 1. Januar 1972 in Kraft. Ziel des Denkmalschutzes ist, das Erscheinungsbild und die historische Bau- und Ausstattungssubstanz eines denkmalgeschützten Gebäudes weitgehend ungestört zu erhalten und zu überliefern. Gegenstand des Denkmalschutzes sind aber nicht nur Bauwerke, wie Kirchen, Schlösser, Bahnhöfe, Wohnhäuser, Siedlungen und Industriebauten, sondern auch archäologische Fundstellen, Kleindenkmale, bewegliche, nicht ortsfeste Denkmale, Gärten und Parks.
Am 1. März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz in Kraft getreten. Es ersetzt zahlreiche Regelungen in den Naturschutzgesetzen der Länder. Zum ersten Mal wird in diesem Falle die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Grundgesetzes zugunsten des Bundes für den Naturschutz genutzt.
Neben Regelungen und Schutz von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen enthält das Bundesnaturschutzgesetz auch zahlreiche Regelungen zum internationalen Artenschutz, die im Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen ihre Grundlage haben. Das Übereinkommen regelt oder verbietet den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Das Bundesnaturschutzgesetz geht aber weiter, es verbietet wild lebende Tiere von besonders geschützten Arten und wild lebende Pflanzen zu töten, zu verletzen oder sie erheblich zu stören.
Zahlen und Fakten
Während der Sanierungsarbeiten wurde festgelegt, dass die bereits vorhandenen Höhlen und Spalten erhalten bleiben müssen und weitere im Rahmen der Sanierungsarbeiten freigelegte Höhlen und Spalten, die z.B. mit Efeu zugewachsen oder mit Erde verfüllt waren, freigelegt und in die Schutzmaßnahmen eingebunden werden sollen, sofern nicht statische Gründe dem entgegenstanden. Dadurch entstanden 86 neue Höhlen und Spalten, die wie die bereits vorhandenen 90 Höhlen und Spalten erhalten wurden.
Alle Höhlen und Spalten wurden für die Nutzung der Tiere, vor allem für Mauersegler und Mauereidechsen, optimiert und artgerecht gestaltet. Es entstanden: 11 für Mauersegler gerechte Höhlen, zuvor standen nur 4 Höhlen zur Verfügung; 44 für Fledermäuse und Mauereidechsen geeignete Höhlen, zuvor waren es nur 23 geeignete Höhlen; 121 offene Stoßfugen bzw. Spalten, zuvor waren es nur 62, also nur etwa die Hälfte; 26 Sonnenbänke für Mauereidechsen wurden zusätzlich neu angelegt. Alle Höhlen und Spalten wurden nach den Sanierungsarbeiten genau kartiert und in einem Aufrissplan maßstabsgetreu festgehalten.
Die großen Höhlen wurden so gestaltet, dass z.B. Mauersegler eine freie Anflugs- und Landemöglichkeit und der Innenraum einen Nistbereich haben. Insgesamt 11 Höhlen konnten so ausgebaut werden. Bei den Mauereidechsen wurden dort, wo es möglich war, Höhlenräume mit Durchgang abgetrennt. Die Höhlen und Spalten wurden möglichst tief gehalten, sodass frostgeschützte Bereiche vorhanden sind.
Zusätzliche Lebensräume durch Steinschüttungen
In einem Gespräch mit den Naturschutzverbänden im Herbst 2010 wurde diskutiert, ob die Artenschutzmaßnahmen, der Dringlichkeit der Sanierung geschuldet, sach- und fachgerecht und rechtzeitig genug durchgeführt wurden, bzw. ob und wie sie verbessert werden können.
Der Monotoringbericht des Biologen, der nach Abschluss der Sanierungsarbeiten über einen längeren Zeitraum beobachtet, ob die Artenschutzmaßnahmen zielführend und sinnvoll waren, bestätigt, dass die geschützten und auch die neu angelegten Höhlen und Spalten angenommen und besiedelt werden.
Ende September 2011, vor wenigen Tagen also, wurden in Anwesenheit und unter Anleitung des Biologen insgesamt vier großflächige Steinschüttungen einer jeweiligen Fläche von etwa 2 qm und einer jeweiligen Tiefe von über einem Meter in Eigenleistung durch den städtischen Bauhof angelegt. Mittelformatige Muschelkalksteine wurden in die ausgehobenen Löcher am Mauerfuß geschüttet und bis in eine Höhe von ca. 1m oberhalb der Mauerkante aufgeschüttet. Diese Schüttungen sollen den Eidechsen als weiteres Winterquartier und zur Eiablage dienen und sind geeignet, den Bestand an Eidechsen weiter zu vermehren und zu schützen. Dass die Mauer und die Schüttungen von Sonnenlicht beschienen werden, ist eine ideale Voraussetzung zum Schutz des Lebensraumes der Eidechsen.
Was dem statischen Schutz der Mauer dient, dient auch den Mauereidechsen
Dass die Lauffener Bürger und Besucher der Stadt jetzt die Mauer von der gegenüberliegenden Uferseite wieder sehen können, ist nicht nur dem Stadtbild und dem Denkmalschutz zuträglich, sondern auch dem Naturschutz.
Die schwierige und kostenintensive Erhaltung der Stadtmauer aber dient vordringlich nicht der Verschönerung der Urlaubsbilder der immer zahlreicher werdenden Nutzer des Neckartalradweges und Tagestouristen, die sich in Spaziergängen am Neckarufer im Städtle und Dorf die Stadt erobern und zur Belebung der örtlichen Hotel-, Restaurant- und Einzelhandelsinfrastruktur beitragen, sondern in aller erster Linie dem Schutz der Bausubstanz. Lauffen am Neckar ist eine der wenigen Städte, bei denen die Stadtmauer über die letzten Jahrhunderte nicht „geschliffen“ wurde und das aus gutem Grunde.
Die Stadtmauer dient einer Vielzahl von privaten und öffentlichen Gebäude im Stadtteil Städtle, Dorf sowie auf der Rathausinsel als Stützmauer. Die Erhaltung der Mauer dient damit in erster Linie nicht der Erhaltung einer Anlage von historischem Wert, sondern ist schlichtweg aus statischen Gründen zum Schutz der angrenzenden oder direkt auf die Mauer aufgebauten Gebäude und baulichen Anlagen erforderlich.
Artenschutzfachliches Monitoring 2011
nach Abschluss der Sanierung der
flussseitigen Stützmauer am Rathaus
in Lauffen a. N. (2010)