Blick in die Höhe auf sonnige Baumkronen (Grafik: shutterstock)

Formulare

Bewohnerpark­ausweis

Bewohnerparkausweis

Einführung der Bewohnerparkausweise zum 01.03.2016

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 30.09.2015 werden 2016 in verschiedenen Kurzparkbereichen im Innenstadtbereich sogenannte Bewohnerparkzonen eingeführt.


Damit die Bewohner gegenüber dem Individualverkehr auch weiterhin über einen längeren Zeitraum ihr Kraftfahrzeug abstellen dürfen, bedarf es einer Sonderparkberechtigung für Bewohner. Das Bewohnerparken wird in § 6 Abs. 1 Ziff. 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in § 45 Absatz 1b Ziff. 2a Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.


Dadurch ergibt sich die Möglichkeit das Kraftfahrzeug in eingeschränkten Halteverboten (Zeichen 286 StVO), eingeschränkten Halteverbotszonen (Zeichen 290.1/290.2 StVO) und in Parkzonen (Zeichen 314 StVO) jeweils mit dem Zusatz „Bewohner mit Parkausweis frei“ abzustellen. Zur Kenntlichmachung ist ein Bewohnerparkausweis erforderlich.


Nach den Vorschriften des Straßengesetztes (§ 16 StrG) ist für die Erteilung einer Gebühr in Höhe von 30 € im Jahr erforderlich, da es sich im Sinne des Gesetzes um eine Ausnahmegenehmigung handelt. Der Bewohnerparkausweis gilt ab Ausstellungsdatum für ein Jahr und muss dann durch Entrichtung der Jahresgebühr verlängert werden. Eine Teilrückerstattung der Gebühr bei vorzeitigem Wegzug, Abmeldung des Kfz oder vergleichbaren Fällen ist nicht möglich.


Start des neuen Bewohnerparkausweissystems ist der 01.03.2016. Ab diesem Stichtag können die Bewohnerausweise auf dem Bürgerbüro beantragt werden. Nach einer angemessenen Karenzzeit (3-4 Wochen) wird das Ordnungsamt die Bewohnerparkzonen dann entsprechend auf Parkverstöße kontrollieren.


Die Bewohnerparkzonen orientieren sich weitestgehend an den bisherigen Bereichen des kostenlosen Anwohnerparkens. Neu ist die Bewohnerparkzone Nr. 6 in der Kiesstraße. Für die Bewohner der unter Zone 6 aufgeführten Straßen stehen die drei neu geschaffenen Parkplätze in der Kiesstraße zur Verfügung.


Die Bewohnerparkbereiche werden in folgende Zonen eingeteilt:
• Zone 1: Weinstraße, Eisenbahnstraße, Heiligkreuzstraße
• Zone 2: Lindenstraße, Karlstraße
• Zone 3: Christofstraße, Lehnerstraße
• Zone 4: Hölderlinstraße, Schillerstraße
• Zone 5: Kurze Straße
• Zone 6: Kiesstraße, Brunnenstraße, Bergstraße, Querstraße,
Kirchstraße, Kirchbergstraße

Antragstellung

Einen Antrag auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises kann stellen, wer innerhalb einer Bewohnerparkzone meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf Ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kennzeichen in dem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag "wechselnde Fahrzeuge" vorgenommen werden. Diese Vorschrift schließt die Vergabe von Bewohner-parkausweisen an Mitarbeiter von Gewerbebetrieben aus. Zur Erteilung des Erstantrags ist ein persönliches Erscheinen im Bürgerbüro erforderlich.


Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie ab dem 01.03.2016 im Bürgerbüro (Bahnhofstr. 54 / 74348 Lauffen a.N.) und als Download hier auf der Internetseite der Stadt Lauffen a.N.  Nach Prüfung und Genehmigung des Antrags erhalten Sie einen Bewohnerparkausweis.


Der Bewohnerparkausweis befreit von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen oder die Parkuhr/ den Parkscheinautomat zu bedienen. Der Bewohnerparkausweis ist gut sichtbar und vollständig im Fahrzeug auszulegen. Der Bewohnerparkausweis schafft keine Garantie auf einen freien Parkplatz! Die mögliche Nutzung durch Kurzparker erfüllt die gesetzlich geregelte Verfügbarkeit an Parkflächen.