Satzung
Förderverein der Hölderlin-Grundschule Lauffen am Neckar
Satzung vom 27. März 2006
§ 1 Name, Sitz
Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Hölderlin Grundschule Lauffen am
Neckar“.
Träger
der Grundschule ist die Stadt Lauffen.
2. Er hat seinen Sitz in Lauffen a. N.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
4.
Der Förderverein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck und
Aufgaben
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes
„Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).
Er ist ein
Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 Aa, der seine Mittel ausschließlich zur
Förderung des
steuerbegünstigten Zwecks, der in § 2 Abs. 2 genannten Körperschaft
des öffentlichen
Rechts verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.
Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Erziehung durch die ideelle und
finanzielle
Förderung und Unterstützung der Bildungsarbeit an der Grundschule Lauffen.
3.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen
Zwecke
verwendet
werden.
4.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins- Sie erhalten bei Ihrem
Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins
für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
§ 3 Förderung des
Vereinszwecks
1.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind
oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2. Der Vereinszweck wird erfüllt, indem der Förderverein durch Geld- und Sachspenden
a. die Ergänzung der Ausstattung der Grundschule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus,
b.
die Durchführung von Maßnahmen, die im Rahmen des Satzungszweckes erforderlich
erscheinen,
ermöglicht; hierzu zählen beispielhaft die Unterstützung von Kursen (Schwimmen,
Theater,
Neue Medien
u.a.), schulischen und außerschulischen Veranstaltungen, bedürftigen Schülern
sowie Schülern mit herausragenden Leistungen usw.
§ 4 Mitgliedschaft und Beitragspflicht
1.
Dem Förderverein können als ordentliche Mitglieder angehören: Natürliche
Personen, juristische
Personen, Vereine und Körperschaften (ordentliche und fördernde Mitglieder
genießen die gleichen
Rechte)
2.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme
durch den Vorstand
erworben.
3.
Die Mitglieder haben für das laufende Geschäftsjahr den Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
Es wird ein
Mindestbeitrag erhoben.
4. Die Beitragshöhe wird mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
5. Der Beitrag ist jährlich zum 15. Mai fällig.
6.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des
laufenden
Geschäftsjahres und durch den Tod der natürlichen Person oder Auflösung der
juristischen
Person oder des Vereins.
7.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
das Mitglied
mit der
Zahlung eines Beitrages für länger als 1 Jahr im Rückstand ist.
§ 5 Organe des
Fördervereins
1. Organe des Fördervereins sind
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Beirat
2.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2- Vorsitzenden und dem Kassenwart.
2. Der 1. Vorsitzende soll keine Funktion im Schulleben haben.
3.
Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten
den Förderverein
gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten jeweils allein.
4.
Der Vorstand ist im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt, Ausgaben zu
tätigen. Bei einer
Mittelverwendung, die im Einzelfall EUR 250,00 übersteigt, ist im
Innenverhältnis
ein
Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder
erforderlich.
Im
übrigen werden Beschlüsse des Vorstandes mehrheitlich gefasst. Der Vorstand ist
nur
beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse können
auch im Umlaufverfahren gefasst werden, soweit nicht ein Mitglied des
Vorstandes einer Beschlussfassung
im schriftlichen Umlaufverfahren widerspricht.
5.
Der Vorstand und der Kassenprüfer werden von der Mitgliedsversammlung für die
Dauer von
zwei
Geschäftsjahren gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der bisherige
Vorstand bis
zur Wahl
eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf
der Amtsdauer aus, so
kann der Beirat ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Vorstandswahl
als vorläufiges
Vorstandsmitglied ernennen.
§ 7 Beirat
1. Der Beirat besteht aus
3 Beisitzern und dem Vorstand.
Dem Beirat gehören ferner kraft Amtes
folgende weitere Mitglieder an:
a. Schulleiter
b. Vorsitzender des Elternbeirats
2.
Der Beirat berät den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten. Er entscheidet
über die Wahl
eines vorläufigen Vorstands und über den Ausschluss eines Mitglieds gem. § 10
Abs. 2.
3.
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Alle zu
wählenden Funktionsträger müssen Mitglieder des Fördervereins sein.
§
8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. In der Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:
a. Bericht des Vorstands, einschließlich Kassenbericht
b. Bericht des Kassenprüfers und Entlastung des Vorstands
c. Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers
3.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Festsetzung der
Mitgliederbeiträge und
evtl. Satzungsänderungen.
4.
Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.
Mitgliederversammlungen müssen
einberufen werden,
wenn dies mindestens ¼ der Vereinsmitglieder oder 2 Mitglieder des
Vorstandes für
erforderlich halten. Die Einladung für alle Versammlungen erfolgt unter Angabe
der Tagesordnung
mindestens 6 Tage vorher durch eine Veröffentlichung im amtlichen
Bekanntmachungsorgan (Lauffener Bote)
der Stadt Lauffen.
5.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden
Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen.
Für
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit
der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
6. Die Beschlüsse erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.
§ 9 Niederschriften
Die
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
abzufassen
und vom
jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Beendigung der
Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt ist durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
2.
Ein Ausschluss aus wichtigem Grund ist zulässig. Hierüber entscheidet der Beirat
mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Beiratsmitglieder.
3. Geleistete Beiträge werden nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.
4.
Bei Austrittserklärung endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des
Geschäftsjahres.
Bei Ausschluss mit der Beschlussfassung nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung.
§ 11 Auflösung und Anfallberechtigung
1.
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer First von
einem Monat
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die
Vorstandsmitglieder
Liquidatoren des Vereins.
3.
Das nach Bezahlen von Vereinsverbindlichkeiten noch verbleibende Vereinsvermögen
fällt bei
Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stadt Lauffen,
die es unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung der Erziehung an der Hölderlin
Grundschule
zu
verwenden hat.
§ 12 Schlussbestimmung
Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder
werden,
so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem Sinn und
Zweck
der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Vorstehende Satzungsänderung wurde bei der
Mitgliederversammlung am 27.03.2006 beschlossen.
Lauffen, den 27.03.2006