Virtueller Lauffener Bote

Finanzamt

Finanzamt | Kast, Ingrid | 17.02.2025

Einsprüche und Aussetzung der Vollziehung zur Grundsteuer

Bei Einsprüchen und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung zur Grundsteuer beachten Sie bitte, dass

  • Einsprüche gegen ergangene Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide nur innerhalb einer einmonatigen Einspruchsfrist zulässig sind.
  • ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheids nur bei einem zulässigen Einspruch gegen den Grundsteuerwert – bzw. Grundsteuermessbescheid möglich ist.
  • das Finanzgericht Baden-Württemberg eine Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am Landesgrundsteuergesetz bereits abgelehnt hat (Beschluss vom 20.11.2024 Az. 8 V 1469/24).
  • Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid bei der zuständigen Kommune einzureichen sind.