Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 20.12.2024
Regeln für die Nutzung zulassungsfreier Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Immer wieder sieht man im öffentlichen Straßenverkehr landwirtschaftliche Zugmaschinen, welche einen zulassungsfreien land- und forstwirtschaftlichen Anhänger ziehen. Da hier offensichtlich nicht allen Verkehrsteilnehmenden die Regelungen für die Nutzung von zulassungsfreien Anhängern bekannt sind bzw. diese leider nicht umgesetzt werden, möchten wir an dieser Stelle etwas Informationsauffrischung betreiben.
Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (lof Betrieben) sind vom Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie nur für land- und forstwirt-schaftliche Zwecke verwendet und mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden. Als Anhänger gelten auch Ladewagen, Gülletransporter, Miststreuer oder Häckselwagen. Zugmaschinen dürfen zwei, selbstfahrende Arbeitsmaschinen einen Anhänger ziehen. Die Betriebserlaubnis für den zulassungsfreien Anhänger kann gemäß § 4 FZV eine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Einzelgenehmigung sein. Diese Papiere können zuhause aufbewahrt werden.
Zulassungsfreie Anhänger müssen "25"-Schild tragen
Jeder zulassungsfreie Anhänger muss heckseitig mit einem "25"- Geschwindigkeits-schild gekennzeichnet werden. Wird bei Kontrollen festgestellt, dass dieses Schild fehlt, kann ein Bußgeld erhoben werden. Ebenso ist mit einem erheblichen Bußgeld zu rechnen, wenn mit einem zulassungsfreien lof Anhänger die erlaubte Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h überschritten wird.
Wiederholungskennzeichen ist Pflicht
Zulassungsfreie lof Anhänger müssen gemäß § 10 Abs. 8 FZV mit einem Wiederholungskennzeichen gekennzeichnet werden. Dabei kann es sich um das Kennzeichen von irgendeiner zugelassenen Zugmaschine oder einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine des Betriebs handeln. Sind beispielsweise mehrere Schlepper für einen lof Betrieb zugelassen, genügt es, wenn die Anhänger mit dem Wiederholungs-Kennzeichen eines dieser Schlepper versehen sind. Die Kennzeichen müssen den Vorschriften nach § 10 FZV Abs. 2 entsprechen und dürfen z. B. nicht selbst geschrieben sein.
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