Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 16.10.2024
„Stille Feiertage“ – Hinweise des Amtes für Sicherheit und Ordnung
Mit dem Beginn des Novembers fängt wieder die sogenannte dunklere Jahreszeit mit vielen Feiertagen an. Zum Schutz dieser „stillen Feiertage“ in den Monaten November und Dezember gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, über welche Sie das das Amt für Sicherheit und Ordnung nachfolgend informiert:
Grundsätzlich sieht das Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) vor, dass an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, welche geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten sind, soweit in den gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Weiter sind an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeiden, welche geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind
an Allerheiligen, Freitag, 1. November von 3 Uhr bis 24 Uhr
am Volkstrauertag, 17. November von 5 Uhr bis 24 Uhr
am Buß- und Bettag (20. November) von 3 Uhr bis 24 Uhr
am Totensonntag (24. November) von 5 Uhr bis 24 Uhr
verboten. An diesen Tagen ist zusätzlich der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten verboten
Am Totensonntag sind öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen von 5 bis 24 Uhr sowie sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertags oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen von 5 bis 24 Uhr untersagt. Dies gilt auch für öffentliche Sportveranstaltungen von 5 bis 13 Uhr.
Sogenannte „Tag der offenen Tür“-Veranstaltungen sind am Totensonntag nur erlaubt, wenn die Verkaufsräume lediglich zur Besichtigung geöffnet werden (keine Beratung, kein Verkauf) und keinerlei Rahmenprogramm angeboten wird.
An Heiligabend (24. Dezember) sind Handlungen, welche den Gottesdienst stören könnten, in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden von 17 bis 24 Uhr verboten. Auch hier ist der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten nicht erlaubt. Einen Tag später, am ersten Weihnachtsfeiertag (25. Dezember), dürfen keine öffentlichen Sportveranstaltungen von 0 bis 11 Uhr angesetzt werden. Ebenso ist hier der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten untersagt.
An Silvester (31. Dezember) sind keine Handlungen in der Nähe von Kirchen und
anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäude von 18 bis 21 Uhr gestattet, welche den Gottesdienst stören könnten.
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