Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 11.10.2024
Gehwegreinigungspflicht
Gerade jetzt sollten sich die Straßenanlieger (Eigentümer/Mieter/Pächter)
daran erinnern, dass es neben der winterlichen Räum- u. Streupflicht auch
eine allgemeine Gehwegreinigungspflicht gibt.
Diese erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Un-
kraut und Laub. Die Häufigkeit der Reinigung bestimmt sich dabei nach den
"Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung", d.h. nach dem je-
weiligen Bedarf. Übrigens - falls keine Gehwege vorhanden sind, muss eine
entsprechende Fläche am Rand der Fahrbahn in einer Breite von 1,20 m ge-
reinigt werden.
Regelmäßig durchgeführt wirkt sie sich auch positiv auf das
Straßenbild aus. An die Straßenanlieger wird deshalb entsprechend
appelliert. Auch ein ansprechendes Stadtbild sollte jedem diese kleine
Mühe Wert sein.
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