Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 29.07.2024
Grundstückspflege im Siedlungsbereich
Immer wieder erreichen uns Beschwerden von Einwohnern, wonach Grundstücke im Siedlungsbereich verwahrlost sind und die Nachbargrundstücke durch Samenflug oder Verunkrautung beeinträchtigt werden. Aufgrund einer Änderung des Landesnaturschutzgesetzes haben die Verwaltungen der Kommunen in Fällen von nicht gepflegten Grundstücken im Siedlungsbereich schon seit geraumer Zeit keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr auf die Grundstückseigentümer. Nachbarn, die sich an verwilderten Grundstücken im Siedlungsbereich stören bzw. den Unkrautsamenflug von dort beanstanden, können sich letztendlich nur auf dem Zivilrechtsweg gegen Beeinträchtigungen ihrer Liegenschaften wehren. Um Beein-trächtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden und zur Wahrung gut nachbarlicher Beziehungen, werden Eigentümer unbebauter Grundstücke im Siedlungsbereich gebeten, die Flächen auf freiwilliger Basis regelmäßig abzumähen und in einem ordentlichen Zustand zu halten
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