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Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 23.07.2024 – 30.10.2024
Grün- und Heckenschnitt
Immer wieder kommt es vor, dass Zweige von Bäumen, sowie Grünbewuchs von Hecken und Sträuchern von privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in öffentliche Geh-/Radwege und Straßen, also in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen. Nach § 28 Abs. 2 Straßengesetz Baden-Württemberg sind die EigentümerInnen und BewirtschafterInnen von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen, Gehwege und Verkehrsflächen angrenzen verpflichtet, ihre Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass sie nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen und somit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Das Grün darf die Sicht auf Ampeln, Verkehrszeichen oder Straßenbeleuchtung nicht nehmen. Anpflanzungen müssen so zurückgeschnitten sein, dass die Verkehrszeichen von allen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden können. Im Bereich von Sichtdreiecken an Straßenmündungen sind Anpflanzungen auf die maximale Höhe von 80 cm ab Straßenniveau zurückzuschneiden, damit in diesen Bereichen keine Verkehrsgefährdungen entstehen und die Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich nicht eingeschränkt sind. Des Weiteren regeln die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, dass entlang von Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m und im Bereich von Straßen bis zu einer Höhe von 4,50 m keine Pflanzen bzw. Äste in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen dürfen. Bei gravierenden Fällen ist die Stadt Lauffen a.N. verpflichtet, die entsprechenden Grundstückseigentümer anzuschreiben und zum Rückschnitt aufzufordern. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichtbeachtung die Grundstückseigentümer im Falle eines Verkehrsunfalls verantwortlich gemacht werden können, sofern dies auf einen nicht erfolgten Rückschnitt und einer damit einhergehenden Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs verbunden ist.
Aktuell macht der Kommunale Ordnungsdienst die entsprechenden EigentümerInnen und BewirtschafterInnen mit einem Einwurfschreiben auf die Notwendigkeit eines Rückschnitts aufmerksam.
Bei der Freihaltung von Geh-/Radwegen und Straßen sind während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten. Nach § 29 Abs. 3 Ziff. 1 Naturschutzgesetz ist es in dieser Zeit verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden und abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Ein maßvolles Zurückschneiden kann jedoch erfolgen, wobei ausdrücklich darauf zu achten ist, dass freilebende Tierarten, insbesondere brütende Vögel, nicht beeinträchtigt werden.
Die Stadt Lauffen a.N. empfiehlt daher, die notwendigen Rückschnitte noch bis zum Beginn der Vegetationszeit, also bis spätestens 28. Februar vorzunehmen.
Ihr Schnittgut Können Sie auf dem Häckselplatz am Forchenwald (neben dem Recyclinghof entsorgen.
Bitte beachten Sie hierzu die Öffnungszeiten des Häckselplatz:
Von 01.10. -31.03., Freitag 15 Uhr bis 17 Uhr
Von 01.04. -30.09., Freitag 16 Uhr bis 18 Uhr
Ganzjährig, Samstag 11 Uhr bis 16 Uhr