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Virtueller Lauffener Bote

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 24.06.2024

Az.: 624.41 Bekanntmachung der Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans „Photovoltaikanlage im Rieder“

Stadt Lauffen a.N. Landkreis Heilbronn

Az.: 624.41

Der Gemeinderat der Stadt Lauffen am Neckar hat am 06.12.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Photovoltaikanlage im Rieder“ in Lauffen a.N. nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die örtlichen Bauvorschriften nach § § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 4 GemO als jeweils selbständige Satzung beschlossen. Das Plangebiet des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften liegt zwischen den Ortslagen von Lauffen a.N. und Nordheim, östlich der Nordheimer Straße /L1105. Es umfasst die Flurstücke 1879 und 1882. Maßgebend ist der Bebauungsplan vom 15.08.2023, gefertigt von Käser Ingenieure Untergruppenbach. Es gilt die Begründung vom 15.08.2023. Auf den Planabdruck wird hingewiesen.

Bebauungsplan Photovoltaikanlage IM Rieder - Zeichnerischer Teil
Bebauungsplan Photovoltaikanlage IM Rieder - Zeichnerischer Teil

Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Photovoltaikanlage im Rieder“ in Lauffen a.N. treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie die Begründung können im Rathaus, Stadtbauamt, Rathausstraße 10, 74348 Lauffen a.N. während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Öffnungszeiten sind: Montag bis Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr und Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr.

Hinweis nach § 215 Abs. 1 BauGB: Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB:

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Hinweis nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sind unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch bei der Stadt Lauffen a.N., Rathausstraße 10, 74348 Lauffen a.N. geltend zu machen.

Veröffentlichung im Internet:

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Unterlagen können über die Homepage der Stadt Lauffen a.N. unter Wohnen und Arbeiten->Bauen und Sanieren->Bebauungspläne eingesehen werden.

Lauffen a.N. 27.06.2024

Gez. Sarina Pfründer,

Bürgermeisterin