Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 29.05.2024
Haushaltssatzung des Zweckverbands „Hochwasserschutz Schozachtal“ für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung 08. Mai 2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen.
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 1.322.421Euro
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von -1.322.421 Euro
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 0 Euro
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 Euro
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 Euro
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 Euro
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 0 Euro
im Finanzahaushalt mit folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von
829.869 Euro
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von
-829.869 Euro
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von0 Euro
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von
112.600 Euro
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von
-112.600 Euro
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von
0 Euro
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von 0 Euro
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 Euro
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 Euro
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0 Euro
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 0 Euro
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 Euro.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 Euro
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 Euro.
§ 5 Verbandsumlagen
Es beträgt die Umlage gemäß der Verbandssatzung
nach § 15 Abs. 1 bis 4 Betriebskostenumlage 622.469 Euro
nach § 15 Abs. 5 Investitionsumlage 42.600 Euro
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung nach§ 121 Absatz 2 der Gemeindeordnung mit Erlass vom 13.05.2024 Aktenzeichen: RPS14-2207-8/16/82, bestätigt. Der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung liegt in der Zeit von Montag, 17. Juni 2024 bis einschließlich Dienstag, 25. Juni 2024 gemäß §§ 95b und 105 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 im Windfang (Haupteingang) des Rathauses Abstatt (Bauteil A) zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung ist auch auf der Homepage der Gemeinde Abstatt einsehbar.
Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Zweckverband Hochwasserschutz Schozachtal geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Abstatt, 27.05.2024
Verbandsvorsitzender
gez. Klaus Zenth
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