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Finanzamt | Kast, Ingrid | 02.05.2023 – 30.06.2023
Das Finanzamt informiert: Einsprüche gegen Bescheide im Rahmen der Grundsteuerreform
Finanzämter versenden keine Eingangsbestätigung
Nachdem in Baden-Württemberg der Großteil der insgesamt rund 5,6 Millionen zu
erwartenden Grundsteuererklärungen eingetroffen ist und jeweils über 2 Mio.
Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide versandt wurden, gehen auch
Einsprüche gegen die Bescheide in den Finanzämtern ein. Eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung bei in Papierform übermittelten Einsprüchen erfolgt nicht. Die Finanzämter bitten daher von solchen Anforderungen abzusehen.
Wer jedoch den Einspruch über das ELSTER-Portal – hier unter „Alle
Formulare“/„Anträge, Einspruch und Mitteilungen“:
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/einspruch abgibt, erhält, ebenso wie bei der Übermittlung einer Steuererklärung, automatisch eine Versandbestätigung.
Hinweis zum Ruhen der Einspruchsverfahren
Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen
Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die
Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe).
Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus
verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Bürgerinnen und Bürger, die
sich mit ihrem Einspruch ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen
Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen
zustimmen. Sofern Grundstückseigentümer deutlich machen, dass sie ein eigenes
Gerichtsverfahren führen möchten, sind die Finanzämter angehalten, diesem
Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung
zu entscheiden.